Scheidungsanwalt Siegen Baranowski und Kollegen

Scheidungsrecht
26.12.2012
Scheidungsanwalt Siegen Fachanwalt
1798
Scheidungsanwalt Siegen - Kompetenz im Familienrecht, zugleich Fachanwalt für Familienrecht Eine Trennung ist manchmal der letzte Ausweg aus einer belastenden Paarbeziehung. Nur selten sind sich die Beteiligten darüber einig, die Beziehung zu beenden. Die Phase der Trennung stellt eine extreme emotionale Ausnahmesituation dar, insbesondere für gemeinsame Kinder, die unweigerlich mit der Situation ihrer Eltern konfrontiert werden. Um die Belastungen so gering wie möglich zu halten, sollte unter Einbeziehung eines Fachanwaltes für Familienrecht so früh wie möglich versucht werden, eine einvernehmliche Gesamtlösung unter Einbeziehung sämtlicher Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen, wie Umgangsrecht, Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt sowie Vermögensauseinandersetzung/Zugewinn zu finden. Auf diese Weise lassen sich familiengerichtliche Verfahren vermeiden, die für alle Beteiligten ? nicht zuletzt für die betroffenen Kinder ? eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Wir setzen uns für Ihre einvernehmliche Scheidung (fair play) ein. Scheidungsverfahren Nach Ablauf des Trennungsjahres kann bei Gericht beantragt werden, die Ehe scheiden zu lassen. Zusammen mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, nämlich der wechselseitige Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Sofern keine kurze Ehedauer von weniger als drei Jahren vorliegt und die Beteiligten den Versorgungsausgleich nicht durch Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, ist dieser von Amts wegen zwingend durchzuführen. Neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch solche aus privaten, sowie betrieblichen Altersvorsorgeverträgen hälftig zu teilen. Neben der Scheidung kann sich die Notwendigkeit der Auseinandersetzung eines gemeinsamen Hauses, des Ausgleichs des Zugewinns und der Aufteilung gemeinsamer Schulden ergeben. Lässt sich diesbezüglich keine einvernehmliche Verständigung finden, könnten auch diese Ansprüche auf Antrag mit in das Scheidungsverfahren eingebracht werden; ebenso die Frage der Klärung des Sorgerechts. Wir begleiten Sie von Beginn des Scheidungsverfahrens an, füllen mit Ihnen gemeinsam die notwendigen Formulare aus und setzen uns für eine effektive Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein. Kindesunterhalt Kinder haben den Anspruch, von ihren Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung finanziert zu werden. Das ist unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben. Im Falle der Trennung ist der nicht betreuende Elternteil, soweit es sich um minderjährige oder privilegiert unterhaltsberechtigte Kinder handelt, zum Barunterhalt verpflichtet. Der andere Elternteil hingegen leistet seinen Anteil durch Betreuung der Kinder; eine Barunterhaltspflicht durch ihn besteht daher nicht. Die Höhe der Zahlungen hängt von dem bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ab und wird im Regelfall nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Regelsatz für Kinder steigt mit dem Einkommen des zahlenden Elternteils sowie mit dem Alter des Kindes. Wir stehen Ihnen sowohl bei der Geltendmachung als auch bei der Abwehr von Unterhaltsansprüchen kompetent zur Seite. Unterhaltsansprüche können immer nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Davon abweichend ist eine rückwirkende Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ab dem Zeitpunkt möglich, in dem der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Lassen Sie also keine Zeit verstreichen! Ist eine Unterhaltspflicht entfallen, besteht gleichermaßen die Verpflichtung, so schnell wie möglich zu handeln und auf Abänderung eines bestehenden Titels hinzuwirken. Zu viel gezahlter Unterhalt kann im Regelfall nicht erfolgreich zurückgefordert werden. Sprechen Sie uns an. Elternunterhalt Eltern haften für ihre Kinder, diesen Satz kennt wohl jeder. Weit weniger bekannt ist der Umstand, dass Kinder auch für ihre Eltern haften, zumindest soweit es um die Frage der Unterhaltsverpflichtung geht. In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und immer geringer werdenden Renten kommt der Frage des Elternunterhalts immer größere Bedeutung zu. Renten- und Pflegeversicherungsleistungen reichen oftmals kaum noch aus, um den Bedarf älterer Menschen zu decken. Insbesondere dann nicht, wenn sich die Notwendigkeit der Aufnahme in einem Pflegeheim ergibt. Es besteht die Gefahr, dass die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, denn Verwandte sind in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Geht es um Fragen des Elternunterhaltes, dessen Berechnung oder der Abwehr unberechtigter Ansprüche, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie und Ihre Familie.
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